Je nach Beschaffenheit und Stärke einer Laserstrahlung wird eine Einteilung in verschiedene Laserklassen vorgenommen. Je nach der Möglichkeit einer Schädigung, sind unterschiedliche Schutzmaßnahmen vorgeschrieben. Alle Lasergeräte in der zahnärztlichen oder chirurgischen Praxis, bei deren Verwendung Gewebe verändert oder abgetragen wird unterliegen der Laserschutzklasse 3B oder höher. Die rechtlichen Grundlagen des Laserstrahlenschutzes sind in Deutschland in der Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung BGV B2 der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro verankert.
Als Laserbereich gilt der Bereich, in dem die Werte für die maximal zulässige Bestrahlung überschritten werden können. Der Laserbereich muss durch ein entsprechendes Schild gekennzeichnet sein. In der Praxis für Zahnheilkunde und Oralchirurgie am St. Marienhospital Rheinberg erkennen Sie diese Hinweisschilder deutlich an den Türen der Behandlungszimmer, in denen gelasert wird.
Das Hauptziel der Schutzmaßnahmen gilt dem menschlichen Auge. Wird von allen im Laserschutzbereich befindlichen Personen eine geprüfte Laserschutzbrille getragen, ist eine Schädigung des Auges ausgeschlossen. Es gibt Laserschutzbrillen, die für eine einzige Laserwellenlänge zugelassen sind und Laserschutzbrillen, die für mehrere Wellenlängen zugelassen sind.
Verantwortlich für die Umsetzung und Einhaltung der geltenden Vorschriften ist der Laserschutzbeauftragte. Jeder Betrieb, bzw. jede Praxis, die Lasergeräte betreibt, ist verpflichtet einen Laserschutzbeauftragten zu beschäftigen. Für die Ausbildung des Laserschutzbeauftragten gibt es offiziell ermächtigte Ausbildungsstellen, die ein entsprechendes Zertifikat ausstellen dürfen.
Dr. Markus Tosse MSc ist in der Praxis für Zahnheilkunde und Oralchirurgie zertifizierter Laserschutzbeauftragter. Ebenfalls ist er offiziell berechtigt, die Ausbildung zum Laserschutzbeauftragten durchzuführen.